Artikel 18 Verwaltungsmaßnahmen — Normung in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL V FINANZIERUNG DER EUROPÄISCHEN NORMUNG
Artikel 18 Verwaltungsmaßnahmen
Rückverweise
Die von der Haushaltsbehörde zur Finanzierung der Normungstätigkeiten festgesetzten Mittel können auch die Verwaltungsausgaben für die vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen, Kontrollmaßnahmen, Rechnungsprüfungen und Bewertungen abdecken, die unmittelbar für die Umsetzung der Artikel 15, 16 und 17 erforderlich sind, einschließlich Studien, Sitzungen, Informations- und Publikationsmaßnahmen, Ausgaben für Informatiknetzwerke zum Informationsaustausch sowie alle Ausgaben für Verwaltungshilfe und technische Unterstützung, die die Kommission für die Normungstätigkeiten beanspruchen kann.
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