Artikel 10 Normungsaufträge für europäische Normungsorganisationen — Normung in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL III EUROPÄISCHE NORMEN UND DOKUMENTE DER EUROPÄISCHEN NORMUNG ZUR UNTERSTÜTZUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN UND DER POLITIK DER UNION
Artikel 10 Normungsaufträge für europäische Normungsorganisationen
Rückverweise
(1) Die Kommission kann im Rahmen ihrer in den Verträgen festgelegten Befugnisse ein oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragen, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine europäische Norm oder ein Dokument der europäischen Normung zu erarbeiten. Europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung müssen marktorientiert sein, dem öffentlichen Interesse und den in dem Auftrag der Kommission klar dargelegten politischen Zielen Rechnung tragen und auf Konsens gegründet sein. Die Kommission legt die Anforderungen an den Inhalt des in Auftrag gegebenen Dokuments und einen Termin für dessen Annahme fest.
(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren und nach Konsultation der europäischen Normungsorganisationen und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, und des durch die entsprechenden Rechtsvorschriften der Union eingesetzten Ausschusses, soweit ein solcher Ausschuss besteht, oder nach einer sonstigen Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors zu verabschieden.
(3) Die betreffende europäische Normungsorganisation erklärt innerhalb eines Monats nach Eingang des in Absatz 1 genannten Auftrags, ob sie ihn annimmt.
(4) Liegt ein Antrag auf Finanzierung vor, unterrichtet die Kommission die betreffenden europäischen Normungsorganisationen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 3 genannten Auftragsannahme über die Gewährung eines Zuschusses für die Erstellung des Entwurfs einer europäischen Norm oder eines Dokuments der europäischen Normung.
(5) Die europäischen Normungsorganisationen unterrichten die Kommission über die Tätigkeiten für die Erarbeitung der in Absatz 1 genannten Schriftstücke. Die Kommission prüft gemeinsam mit den europäischen Normungsorganisationen die Übereinstimmung der von den europäischen Normungsorganisationen erarbeiteten Schriftstücke mit ihrem ursprünglichen Auftrag.
(6) Amtsblatt der Europäischen Union
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