Artikel 3 Anwendungsbereich — Das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) der EU
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 Anwendungsbereich
Rückverweise
(1) Das IMI dient der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission, die zur Umsetzung von Rechtsakten der Union im Bereich des Binnenmarkts im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erforderlich ist, welche eine Verwaltungszusammenarbeit, einschließlich des Austauschs personenbezogener Daten, zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission vorsehen. Diese Rechtsakte der Union sind im Anhang aufgeführt.
(2) Diese Verordnung bewirkt in keiner Weise, dass nicht verbindliche Bestimmungen von Rechtsakten der Union Rechtsverbindlichkeit erhalten.
Keine Ergebnisse gefunden