Artikel 29 Ausnahmen — Das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) der EU
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 29 Ausnahmen
(1) 16. Mai 2011
16. Dezember 1996
ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.
(2) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 und des Artikels 12 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung können im Hinblick auf die Umsetzung der in der SOLVIT-Empfehlung enthaltenen Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des IMI die Einbeziehung der Kommission in die Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit und die bestehende Einrichtung für externe Akteure auf der Grundlage der vor Inkrafttreten dieser Verordnung getroffenen Vereinbarungen fortgesetzt werden. Die in Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung genannte Dauer beträgt 18 Monate für personenbezogene Daten, die für die Zwecke der SOLVIT-Empfehlung im IMI verarbeitet werden.
(3) 8. Juni 2000
ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
27. Oktober 2004
ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.
(4) Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung berührt nicht etwaige Zeiträume von höchstens 18 Monaten, die auf der Grundlage des Artikels 36 der Richtlinie 2006/123/EG bezüglich der Verwaltungszusammenarbeit nach Kapitel VI jener Richtlinie festgelegt wurden.
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