Artikel 28 Effektive Durchführung — Das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) der EU
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 28 Effektive Durchführung
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die effektive Durchführung dieser Verordnung durch ihre IMI-Akteure sicherzustellen.
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