Artikel 25 Monitoring und Berichterstattung — Das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) der EU
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 25 Monitoring und Berichterstattung
(1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Bericht über das Funktionieren des IMI.
(2) Bis zum 5. Dezember 2017 und alle fünf Jahre danach erstattet die Kommission dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Bericht über Aspekte, die den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen des IMI, einschließlich Fragen der Datensicherheit, betreffen.
(3) Zur Ausarbeitung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte stellen die Mitgliedstaaten der Kommission alle im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung relevanten Informationen zur Verfügung, unter anderem auch Informationen zur praktischen Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Datenschutzanforderungen.
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