Artikel 22 Nationale Nutzung des IMI — Das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) der EU
Gliederung
KAPITEL V GEOGRAFISCHER ANWENDUNGSBEREICH DES IMI
Artikel 22 Nationale Nutzung des IMI
Rückverweise
(1) Ein Mitgliedstaat kann das IMI zum Zweck der Verwaltungszusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden innerhalb seines Hoheitsgebiets im Einklang mit dem nationalen Recht nur dann nutzen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) es sind keine wesentlichen Änderungen an den bestehenden Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit erforderlich,
b) die nationalen Kontrollstellen wurden über die geplante Nutzung des IMI in Kenntnis gesetzt, sofern dies nach nationalem Recht erforderlich ist, und
c) dies hat keine negativen Auswirkungen auf das effiziente Funktionieren des IMI für die IMI-Nutzer.
(2) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, das IMI systematisch für nationale Zwecke zu nutzen, unterrichtet er die Kommission über diese Absicht und holt deren vorherige Zustimmung ein. Die Kommission prüft, ob die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Soweit erforderlich, wird im Einklang mit dieser Verordnung zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission eine Vereinbarung geschlossen, in der unter anderem die technischen, finanziellen und organisatorischen Modalitäten für die nationale Nutzung, einschließlich der Zuständigkeiten der IMI-Akteure, festgelegt werden.
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