Artikel 20 Ausnahmen und Einschränkungen — Das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) der EU
Gliederung
KAPITEL IV RECHTE DER BETROFFENEN PERSONEN UND ÜBERWACHUNG
Artikel 20 Ausnahmen und Einschränkungen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, sofern sie Ausnahmen von den in diesem Kapitel festgelegten Rechten der betroffenen Personen oder Einschränkungen der Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG im nationalen Recht vorsehen.
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