Artikel 19 Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung und Recht auf Löschung — Das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) der EU
Gliederung
KAPITEL IV RECHTE DER BETROFFENEN PERSONEN UND ÜBERWACHUNG
Artikel 19 Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung und Recht auf Löschung
Rückverweise
(1) Die IMI-Akteure stellen sicher, dass die betroffenen Personen ihr Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden Daten im IMI, das Recht auf Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten sowie auf Löschung von unberechtigterweise verarbeiteten Daten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriftenwirksam ausüben können. Die Berichtigung oder Löschung hat so schnell wie möglich und spätestens 30 Tage nach Erhalt des von der betroffenen Person gestellten Ersuchens durch den zuständigen IMI-Akteur zu erfolgen.
(2) Wird die Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit von Daten, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 gesperrt wurden, von der betroffenen Person in Zweifel gezogen, werden sowohl dieser Umstand als auch die korrekte bzw. korrigierte Information erfasst.
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