Artikel 10 Vertraulichkeit — Das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) der EU
Gliederung
KAPITEL II FUNKTIONEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN IM RAHMEN DES IMI
Artikel 10 Vertraulichkeit
Rückverweise
(1) Jeder Mitgliedstaat wendet seine Vorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses oder vergleichbarer Verpflichtungen auf seine IMI-Akteure und IMI-Nutzer im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder der Union an.
(2) Die IMI-Akteure stellen sicher, dass die ihrer Aufsicht unterliegenden IMI-Nutzer den Ersuchen anderer IMI-Akteure um vertrauliche Behandlung von über das IMI ausgetauschten Informationen nachkommen.
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