ANHANG V Anweisungen und Erläuterungen — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23. August 2012 mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission
EUROPÄISCHE UNION
1. Inhaber
BESCHEINIGUNG
Ausschließlich zur Verwendung in der Europäischen Union
Nr.
Bescheinigung des rechtmäßigen Erwerbs
Bescheinigung für kommerzielle Tätigkeiten
Bescheinigung für die Verbringung lebender Exemplare
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
2. Ort, an dem lebende Exemplare der in Anhang aufgeführten Arten gehalten werden dürfen
3. Ausstellende Vollzugsbehörde
4. Beschreibung der Exemplare (einschl. Kennzeichen, Geschlecht/Geburtsdatum bei lebenden Tieren)
5. Nettomasse (kg)
6. Menge
7. CITES-Anhang
8. EU-Anhang
9. Herkunft
10. Ursprungsland
11. Genehmigungs-Nr.
12. Ausstellungsdatum
16. Wissenschaftlicher Artname
13. Einfuhrmitgliedstaat
17. Üblicher Artname (falls verfügbar)
14. Bescheinigungs-Nr.
15. Ausstellungsdatum
18. Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Exemplare:
a)
in Übereinstimmung mit den im ausstellenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften der freien Wildbahn entnommen wurden
b)
in Übereinstimmung mit den im ausstellenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften als verlassene oder entwichene Tiere wieder eingefangen wurden
c)
d)
in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der Europäischen Union erworben oder in diese eingeführt wurden
e)
vor dem 1. Juni 1997 in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 in der Europäischen Union erworben/in diese eingeführt wurden
f)
vor dem 1. Januar 1984 in Übereinstimmung mit dem CITES-Übereinkommen in der Europäischen Union erworben oder in diese eingeführt wurden
g)
im ausstellenden Mitgliedstaat erworben oder in diesen eingeführt wurden, bevor die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 oder (EWG) Nr. 3626/82 oder des CITES-Übereinkommens auf dessen Hoheitsgebiet in Kraft traten
19. Diese Bescheinigung wird ausgestellt:
a)
zur Bestätigung, dass das (wieder-)auszuführende Exemplar unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben wurde
b)
zur Befreiung von Exemplaren der Arten in Anhang A vom Verbot kommerzieller Tätigkeiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im Hinblick auf ihren Verkauf
c)
zur Befreiung von Exemplaren der Arten in Anhang A vom Verbot kommerzieller Tätigkeiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im Hinblick auf ihre öffentliche Zurschaustellung ohne Verkauf
d)
zur Verwendung der Exemplare für den wissenschaftlichen Fortschritt/für Zucht- oder Vermehrungszwecke/für Forschungs- oder Bildungszwecke oder für sonstige nicht schädliche Zwecke
e)
zur Genehmigung der Verbringung lebender Exemplare der Arten in Anhang A innerhalb der Europäischen Union von dem in der Einfuhrgenehmigung oder in einer anderen Bescheinigung genannten Ort
Die Bescheinigung gilt nur für den in Feld 1 genannten Inhaber
Ja
Nein
20. Besondere Bedingungen
Name des ausstellenden Beamten
Ort und Datum
Unterschrift und Stempel
1
ORIGINAL
1
1. Vollständiger Name und Anschrift des Inhabers der Bescheinigung und nicht eines Agenten.
2. Nur auszufüllen, wenn in der Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Exemplare der Ort vorgeschrieben ist, an dem sie zu halten sind, oder wenn in einem Mitgliedstaat der freien Wildbahn entnommene Exemplare an einem bestimmten Ort gehalten werden müssen.
Jede Beförderung an einen anderen Ort mit Ausnahme einer dringenden tierärztlichen Behandlung, unter der Bedingung, dass die Exemplare unmittelbar danach an ihren genehmigten Aufenthaltsort zurückgebracht werden, erfordert eine vorherige Genehmigung der zuständigen Vollzugsbehörde (siehe Feld 19).
4. Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.
5/6. Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.
7. Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung aufgeführt ist.
8. Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung aufgeführt ist.
9. Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
W
der Natur entnommene Exemplare
R
in einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben
D
Tiere von Arten in Anhang A, in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken gezüchtet in gemäß der Entschließung Conf.12.10 (Rev. CoP15) in das Register des CITES-Sekretariats aufgenommenen Betrieben, und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Erzeugnisse daraus
A
zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Erzeugnisse daraus
C
in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
F
in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Erzeugnisse daraus
I
Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.
O
Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.
U
Herkunft unbekannt (ist zu begründen)
10 bis 12. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.
13 bis 15. Der Einfuhrmitgliedstaat ist gegebenenfalls der Mitgliedstaat, der die Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Exemplare ausgestellt hat.
16. Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.
EUROPÄISCHE UNION
1. Inhaber
BESCHEINIGUNG
Ausschließlich zur Verwendung in der Europäischen Union
Nr.
Bescheinigung des rechtmäßigen Erwerbs
Bescheinigung für kommerzielle Tätigkeiten
Bescheinigung für die Verbringung lebender Exemplare
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
2. Ort, an dem lebende Exemplare der in Anhang aufgeführten Arten gehalten werden dürfen
3. Ausstellende Vollzugsbehörde
4. Beschreibung der Exemplare (einschl. Kennzeichen, Geschlecht/Geburtsdatum bei lebenden Tieren)
5. Nettomasse (kg)
6. Menge
7. CITES-Anhang
8. EU-Anhang
9. Herkunft
10. Ursprungsland
11. Genehmigungs-Nr.
12. Ausstellungsdatum
16. Wissenschaftlicher Artname
13. Einfuhrmitgliedstaat
17. Üblicher Artname (falls verfügbar)
14. Bescheinigungs-Nr.
15. Ausstellungsdatum
18. Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Exemplare:
a)
in Übereinstimmung mit den im ausstellenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften der freien Wildbahn entnommen wurden
b)
in Übereinstimmung mit den im ausstellenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften als verlassene oder entwichene Tiere wieder eingefangen wurden
c)
in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden
d)
in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der Europäischen Union erworben oder in diese eingeführt wurden
e)
vor dem 1. Juni 1997 in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 in der Europäischen Union erworben/in diese eingeführt wurden
f)
vor dem 1. Januar 1984 in Übereinstimmung mit dem CITES-Übereinkommen in der Europäischen Union erworben oder in diese eingeführt wurden
g)
im ausstellenden Mitgliedstaat erworben oder in diesen eingeführt wurden, bevor die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 oder (EWG) Nr. 3626/82 oder des CITES-Übereinkommens auf dessen Hoheitsgebiet in Kraft traten
19. Diese Bescheinigung wird ausgestellt:
a)
zur Bestätigung, dass das (wieder-)auszuführende Exemplar unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben wurde
b)
zur Befreiung von Exemplaren der Arten in Anhang A vom Verbot kommerzieller Tätigkeiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im Hinblick auf ihren Verkauf
c)
zur Befreiung von Exemplaren der Arten in Anhang A vom Verbot kommerzieller Tätigkeiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im Hinblick auf ihre öffentliche Zurschaustellung ohne Verkauf
d)
zur Verwendung der Exemplare für den wissenschaftlichen Fortschritt/für Zucht- oder Vermehrungszwecke/für Forschungs- oder Bildungszwecke oder für sonstige nicht schädliche Zwecke
e)
zur Genehmigung der Verbringung lebender Exemplare der Arten in Anhang A innerhalb der Europäischen Union von dem in der Einfuhrgenehmigung oder in einer anderen Bescheinigung genannten Ort
Die Bescheinigung gilt nur für den in Feld 1 genannten Inhaber
Ja
Nein
20. Besondere Bedingungen
Name des ausstellenden Beamten
Ort und Datum
Unterschrift und Stempel
2
KOPIE für die ausstellende Vollzugsbehörde
2
EUROPÄISCHE UNION
1. Antragsteller
BESCHEINIGUNG
Ausschließlich zur Verwendung in der Europäischen Union
Nr.
Bescheinigung des rechtmäßigen Erwerbs
Bescheinigung für kommerzielle Tätigkeiten
Bescheinigung für die Verbringung lebender Exemplare
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
2. Ort, an dem lebende, der freien Wildbahn entnommene Exemplare der in Anhang A aufgeführten Arten gehalten werden
3. Ausstellende Vollzugsbehörde
4. Beschreibung der Exemplare (einschl. Kennzeichen, Geschlecht/Geburtsdatum bei lebenden Tieren)
5. Nettomasse (kg)
6. Menge
7. CITES-Anhang
8. EU-Anhang
9. Herkunft
10. Ursprungsland
11. Genehmigungs-Nr.
12. Ausstellungsdatum
16. Wissenschaftlicher Artname
13. Einfuhrmitgliedstaat
17. Üblicher Artname (falls verfügbar)
14. Bescheinigungs-Nr.
15. Ausstellungsdatum
18. Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Exemplare:
a)
in Übereinstimmung mit den im ausstellenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften der freien Wildbahn entnommen wurden
b)
in Übereinstimmung mit den im ausstellenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften als verlassene oder entwichene Tiere wieder eingefangen wurden
c)
in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden
d)
in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der Europäischen Union erworben oder in diese eingeführt wurden
e)
vor dem 1. Juni 1997 in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 in der Europäischen Union erworben/in diese eingeführt wurden
f)
vor dem 1. Januar 1984 in Übereinstimmung mit dem CITES-Übereinkommen in der Europäischen Union erworben oder in diese eingeführt wurden
g)
im ausstellenden Mitgliedstaat erworben oder in diesen eingeführt wurden, bevor die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 oder (EWG) Nr. 3626/82 oder des CITES-Übereinkommens auf dessen Hoheitsgebiet in Kraft traten
19. Ich beantrage diese Bescheinigung:
a)
zur Bestätigung, dass das (wieder-)auszuführende Exemplar unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben wurde
b)
zur Befreiung von Exemplaren der Arten in Anhang A vom Verbot kommerzieller Tätigkeiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im Hinblick auf ihren Verkauf
c)
zur Befreiung von Exemplaren der Arten in Anhang A vom Verbot kommerzieller Tätigkeiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im Hinblick auf ihre öffentliche Zurschaustellung ohne Verkauf
d)
zur Verwendung der Exemplare für den wissenschaftlichen Fortschritt/für Zucht- oder Vermehrungszwecke/für Forschungs- oder Bildungszwecke oder für sonstige nicht schädliche Zwecke
e)
zur Genehmigung der Verbringung lebender Exemplare der Arten in Anhang A innerhalb der Europäischen Union von dem in der Einfuhrgenehmigung oder in einer anderen Bescheinigung genannten Ort
20. Bemerkungen
Die erforderlichen Belege und Beweismittel sind beigefügt. Ich erkläre hiermit, dass ich alle obigen Angaben ordnungsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Ich erkläre, dass bisher kein Antrag auf eine Bescheinigung für die oben genannten Exemplare abgelehnt wurden.
Name des Antragstellers
Unterschrift
Ort und Datum
3
ANTRAG
3
1. Vollständiger Name und Anschrift des Inhabers der Bescheinigung und nicht eines Agenten.
2. Nur auf dem Antragsformular auszufüllen für lebende Exemplare der Arten des Anhangs A, die nicht in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt worden sind.
4. Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.
5/6. Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.
7. Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
8. Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
9. Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
W
der Natur entnommene Exemplare
R
in einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben
D
Tiere von Arten in Anhang A, in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken gezüchtet in gemäß der Entschließung Conf.12.10 (Rev. CoP15) in das Register des CITES-Sekretariats aufgenommenen Betrieben, und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Erzeugnisse daraus
A
zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Erzeugnisse daraus
C
in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
F
in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Erzeugnisse daraus
I
Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.
O
Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.
U
Herkunft unbekannt (ist zu begründen)
10 bis 12. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.
13 bis 15. Der Einfuhrmitgliedstaat ist gegebenenfalls der Mitgliedstaat, der die Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Exemplare ausgestellt hat.
16. Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.
18. Es sind möglichst viele Einzelheiten anzugeben. Das Fehlen von oben geforderten Informationen ist zu begründen.
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