ANHANG III Anweisungen und Erläuterungen — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23. August 2012 mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission
EUROPÄISCHE UNION
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT GEFÄHRDETEN ARTEN FREILEBENDER TIERE UND PFLANZEN
WANDERAUSSTELLUNGSBESCHEINIGUNG
Original
1. Bescheinigungs-Nr.
2. Gültig bis
3. Eigentümer des Exemplars/der Exemplare, ständige Anschrift und Land der Registrierung
4. Ausstellende Vollzugsbehörde
Unterschrift des Eigentümers
5. Besondere Bedingungen:
a) Die Bescheinigung ist für mehrere grenzüberschreitende Beförderungen gültig und gestattet es, die Exemplare gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der Öffentlichkeit zur Schau zu stellen. Das Original-Formblatt behält der Eigentümer.
b) Bescheinigte Exemplare dürfen außer — unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 — in dem Staat, in dem die Ausstellung registriert ist, nicht verkauft oder auf andere Weise übertragen werden. Diese Bescheinigung ist nicht übertragbar. Stirbt das Exemplar oder wird es gestohlen oder zerstört, geht es verloren, wird es verkauft oder das Eigentum an dem Exemplar auf andere Weise übertragen, so ist diese Bescheinigung unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzugeben.
c) Diese Bescheinigung ist nur mit beigefügtem Ergänzungsblatt gültig.
d) Die Bescheinigung berührt in keiner Weise das Recht der Staaten, strengere innerstaatliche Maßnahmen festzulegen, die Beschränkungen oder Bedingungen für die bescheinigten Exemplare und insbesondere die Haltung lebender Tiere betreffen.
Diese Bescheinigung ist nur gültig, wenn die Transportbedingungen mit den Leitlinien für den Transport lebender Tiere oder, im Falle eines Lufttransports, den IATA-Vorschriften für den Transport lebender Tiere übereinstimmen.
6. Einfuhrland
Verschiedenes
7. Zweck der Transaktion
Q
8. Sicherheitsmarke
9. Wissenschaftlicher Name (Gattung und Art) und üblicher Artname
11. Menge
12. CITES-Anhang
13. EU-Anhang
14. Herkunft
15. Ursprungsland
16. Genehmigungsnummer und -datum
17. Registrierungsnummer der Ausstellung
18. Datum des Erwerbs (wenn das Exemplar aus einem Mitgliedstaat der EU stammt)
19. Diese Bescheinigung wird ausgestellt durch:
Ort
Datum
Unterschrift und amtlicher Stempel
20. Zusätzliche Bedingungen
21. Sichtvermerk der Zollbehörde (siehe Ergänzungsblatt)
1. Die ausstellende Vollzugsbehörde erstellt eine einmalige Nummer für die Bescheinigung.
2. Das Ablaufdatum des Dokuments darf höchstens drei Jahre nach dem Ausstellungsdatum liegen. Stammt die Wanderausstellung aus einem Drittland, so darf das Ablaufdatum nicht später als das auf der entsprechenden Bescheinigung aus diesem Land angegebene Datum liegen.
3. Vollständigen Namen, ständige Anschrift und Land des Eigentümers des unter die Bescheinigung fallenden Exemplars angeben. Ohne Unterschrift des Eigentümers ist die Bescheinigung ungültig.
4. Name, Anschrift und Land der ausstellenden Vollzugsbehörde müssen bereits auf dem Formblatt vorgedruckt sein.
5. Dieses Feld ist vorgedruckt, um anzuzeigen, dass die Bescheinigung für mehrere grenzüberschreitende Beförderungen des Exemplars mit der Wanderausstellung nur zu Ausstellungszwecken gültig ist, wobei die Exemplare gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zur Schau gestellt werden dürfen, und um klarzustellen, dass die Bescheinigung nicht einzuziehen ist, sondern beim Exemplar/Eigentümer zu verbleiben hat. In diesem Feld kann auch die Nichterteilung bestimmter Informationen begründet werden.
6. Dieses Feld wurde vorgedruckt, um anzuzeigen, dass die grenzüberschreitende Beförderung in jedes Land, das die Bescheinigung im Rahmen des nationalen Rechts akzeptiert, zugelassen ist.
7. In diesem Feld wurde der Code Q für Zirkusse und Wanderausstellungen vorgedruckt.
8. Sofern erforderlich die Nummer der in Feld 19 angebrachten Sicherheitsmarke angeben.
9. Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.
10. Das unter die Bescheinigung fallende Exemplar ist so genau wie möglich zu beschreiben, einschließlich Kennzeichnungen (Etiketten, Ringe, einmalige Kennzeichnungen usw.), damit die Behörden des Landes, in das die Wanderausstellung einreist, prüfen können, ob die Bescheinigung dem Exemplar entspricht. Geschlecht und Alter zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung sind, soweit möglich, anzugeben.
11. Gesamtzahl der Exemplare angeben. Bei lebenden Tieren in der Regel 1. Handelt es sich um mehr als ein Exemplar, „siehe beigefügtes Verzeichnis“ angeben.
12. Anzugeben ist die Nummer des Anhangs (I, II oder III) zum Übereinkommen, in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung aufgeführt ist.
13. Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung aufgeführt ist.
14. Zur Angabe der Herkunft die nachstehenden Codes verwenden. Diese Bescheinigung darf für Exemplare mit Herkunftscode W, R, F oder U nur verwendet werden, wenn sie in der Europäischen Union erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Bestimmungen für in den Anhängen I, II oder III des Übereinkommens oder in Anhang C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten Geltung erlangten und auch der Code O verwendet wird.
W
der Natur entnommene Exemplare
R
in einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben
A
zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Erzeugnisse daraus
C
in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
F
in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Erzeugnisse daraus
U
Herkunft unbekannt (ist zu begründen)
O
Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen (kann in Verbindung mit jedem anderen Code verwendet werden)
15/16. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten der Genehmigung in Feld 16 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.
17. In diesem Feld ist die Registrierungsnummer der Wanderausstellung anzugeben.
18. Datum des Erwerbs nur für Exemplare angeben, die in der Europäischen Union erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Vorschriften für die Arten der Anhänge I, II oder III des Übereinkommens oder des Anhangs C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten.
19. Von dem Beamten auszufüllen, der die Bescheinigung ausstellt. Eine Bescheinigung darf nur von der Vollzugsbehörde des Landes ausgestellt werden, aus dem die Wanderausstellung stammt, und nur, wenn der Eigentümer der Wanderausstellung die genauen Einzelheiten zu dem Exemplar bei dieser Vollzugsbehörde hat registrieren lassen. Stammt eine Wanderausstellung aus einem Drittland, so darf eine Bescheinigung nur von der Vollzugsbehörde des Bestimmungslandes ausgestellt werden. Der Name des ausstellenden Beamten muss ausgeschrieben werden. Das Siegel und die Unterschrift sowie gegebenenfalls die Nummer der Sicherheitsmarke müssen deutlich lesbar sein.
20. Dieses Feld kann von der ausstellenden Vollzugsbehörde genutzt werden für Verweise auf nationale Rechtsvorschriften oder zusätzliche besondere Bedingungen für die grenzüberschreitende Beförderung.
21. Dieses Feld ist ein vorgedruckter Verweis auf das beigefügte Ergänzungsblatt, auf dem alle grenzüberschreitenden Beförderungen anzugeben sind.
Unbeschadet der Angaben unter Punkt 5 ist dieses Dokument nach Ablauf der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzugeben.
Der Inhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter gibt das Original dieser Bescheinigung (Formblatt Nr. 1) — und gegebenenfalls die von einem Drittland ausgestellte Wanderausstellungsbescheinigung — zu Prüfzwecken ab und legt das beigefügte Ergänzungsblatt oder (wenn die Bescheinigung auf der Grundlage einer entsprechenden Bescheinigung aus einem Drittland ausgestellt wurde) die beiden Ergänzungsblätter und Kopien derselben einer gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle vor. Die Zollstelle gibt nach dem Ausfüllen des Ergänzungsblatts oder der Ergänzungsblätter das Original dieser Bescheinigung (Formblatt Nr. 1), die von einem Drittland ausgestellte Originalbescheinigung (gegebenenfalls) und das Ergänzungsblatt oder die Ergänzungsblätter an den Inhaber oder seinen bevollmächtigten Vertreter zurück und leitet eine abgestempelte Kopie des Ergänzungsblatts der von der Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats ausgestellten Bescheinigung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 an die jeweilige Vollzugsbehörde weiter.
EUROPÄISCHE UNION
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT GEFÄHRDETEN ARTEN FREILEBENDER TIERE UND PFLANZEN
WANDERAUSSTELLUNGSBESCHEINIGUNG
Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde
1. Bescheinigungs-Nr.
2. Gültig bis
3. Eigentümer des Exemplars/der Exemplare, ständige Anschrift und Land der Registrierung
4. Ausstellende Vollzugsbehörde
Unterschrift des Eigentümers
5. Besondere Bedingungen:
a) Die Bescheinigung ist für mehrere grenzüberschreitende Beförderungen gültig und gestattet es, die Exemplare gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der Öffentlichkeit zur Schau zu stellen. Das Original-Formblatt behält der Eigentümer.
b) Bescheinigte Exemplare dürfen außer — unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 — in dem Staat, in dem die Ausstellung registriert ist, nicht verkauft oder auf andere Weise übertragen werden. Diese Bescheinigung ist nicht übertragbar. Stirbt das Exemplar oder wird es gestohlen oder zerstört, geht es verloren, wird es verkauft oder das Eigentum an dem Exemplar auf andere Weise übertragen, so ist diese Bescheinigung unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzugeben.
c) Diese Bescheinigung ist nur mit beigefügtem Ergänzungsblatt gültig.
d) Die Bescheinigung berührt in keiner Weise das Recht der Staaten, strengere innerstaatliche Maßnahmen festzulegen, die Beschränkungen oder Bedingungen für die bescheinigten Exemplare und insbesondere die Haltung lebender Tiere betreffen.
Diese Bescheinigung ist nur gültig, wenn die Transportbedingungen mit den Leitlinien für den Transport lebender Tiere oder, im Falle eines Lufttransports, den IATA-Vorschriften für den Transport lebender Tiere übereinstimmen.
6. Einfuhrland
Verschiedenes
7. Zweck der Transaktion
Q
8. Sicherheitsmarke
9. Wissenschaftlicher Name (Gattung und Art) und üblicher Artname
10. Beschreibung des Exemplars/der Exemplare, einschließlich Kennzeichen oder Nummer, Alter, Geschlecht
11. Menge
12. CITES-Anhang
13. EU-Anhang
14. Herkunft
15. Ursprungsland
16. Genehmigungsnummer und -datum
17. Registrierungsnummer der Ausstellung
18. Datum des Erwerbs (wenn das Exemplar aus einem Mitgliedstaat der EU stammt)
19. Diese Bescheinigung wird ausgestellt durch:
Ort
Datum
Unterschrift und amtlicher Stempel
20. Zusätzliche Bedingungen
21. Sichtvermerk der Zollbehörde (siehe Ergänzungsblatt)
EUROPÄISCHE UNION
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT GEFÄHRDETEN ARTEN FREILEBENDER TIERE UND PFLANZEN
WANDERAUSSTELLUNGSBESCHEINIGUNG
Antrag
3. Eigentümer des Exemplars/der Exemplare, ständige Anschrift und Land der Registrierung
4. Ausstellende Vollzugsbehörde
Unterschrift des Eigentümers
6. Einfuhrland
Verschiedenes
7. Zweck der Transaktion
Q
8. Sicherheitsmarke
9. Wissenschaftlicher Name (Gattung und Art) und üblicher Artname
10. Beschreibung des Exemplars/der Exemplare, einschließlich Kennzeichen oder Nummer, Alter, Geschlecht
11. Menge
12. CITES-Anhang
13. EU-Anhang
14. Herkunft
15. Ursprungsland
16. Genehmigungsnummer und -datum
17. Registrierungsnummer der Ausstellung
18. Datum des Erwerbs (wenn das Exemplar aus einem Mitgliedstaat der EU stammt)
19. Ich beantrage hiermit die oben genannte Bescheinigung.
Bemerkungen
Die erforderlichen Belege und Beweismittel sind beigefügt. Ich erkläre hiermit, dass ich alle obigen Angaben ordnungsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Ich erkläre, dass bisher kein Antrag auf eine Bescheinigung für die oben genannten Exemplare abgelehnt wurde.
Unterschrift
Name des Antragstellers
Lebende Tiere werden unter Einhaltung der CITES-Leitlinien für den Transport und die Vorbereitung des Transports von lebenden Wildtieren oder, im Fall eines Lufttransports, der Vorschriften des International Luftverkehrsverbandes (IATA) für den Transport lebender Tiere befördert.
Ort und Datum
3. Vollständigen Namen, ständige Anschrift und Land des Eigentümers des unter die Bescheinigung fallenden Exemplars angeben (nicht des Agenten). Ohne Unterschrift des Eigentümers ist die Bescheinigung ungültig.
8. Sofern erforderlich die Nummer der in Feld 19 angebrachten Sicherheitsmarke angeben.
9. Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.
10. Das unter die Bescheinigung fallende Exemplar ist so genau wie möglich zu beschreiben, einschließlich Kennzeichnungen (Etiketten, Ringe, einmalige Kennzeichnungen usw.), damit die Behörden des Landes, in das die Wanderausstellung einreist, prüfen können, ob die Bescheinigung dem Exemplar entspricht. Geschlecht und Alter zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung sind, soweit möglich, anzugeben.
11. Gesamtzahl der Exemplare angeben. Bei lebenden Tieren in der Regel 1. Handelt es sich um mehr als ein Exemplar, „siehe beigefügtes Verzeichnis“ angeben.
12. Anzugeben ist die Nummer des Anhangs (I, II oder III) zum Übereinkommen, in dem die Art zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgeführt ist.
13. Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgeführt ist.
14. Zur Angabe der Herkunft die nachstehenden Codes verwenden. Diese Bescheinigung darf für Exemplare mit Herkunftscode W, R, F oder U nur verwendet werden, wenn sie in der Europäischen Union erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Bestimmungen für in den Anhängen I, II oder III des Übereinkommens oder in Anhang C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten Geltung erlangten und auch der Code O verwendet wird.
W
der Natur entnommene Exemplare
R
in einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben
A
zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Erzeugnisse daraus
C
in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
F
in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Erzeugnisse daraus
U
Herkunft unbekannt (ist zu begründen)
O
Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen (kann in Verbindung mit jedem anderen Code verwendet werden)
15/16. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland (d. h. ein Nicht-EU-Land), so sind die Einzelheiten der Genehmigung in Feld 16 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.
17. In diesem Feld ist die Registrierungsnummer der Wanderausstellung anzugeben.
18. Datum des Erwerbs nur für Exemplare angeben, die in der Europäischen Union erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Vorschriften für die Arten der Anhänge I, II oder III des Übereinkommens oder des Anhangs C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten.
19. Es sind möglichst viele Einzelheiten anzugeben. Das Fehlen von oben geforderten Informationen ist zu begründen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden