ANHANG II Anweisungen und Erläuterungen — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23. August 2012 mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission
EUROPÄISCHE UNION
1. Einführer
EINFUHRMELDUNG
Nr.
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
2. Einfuhrmitgliedstaat
3. Einfuhrdatum
4. Ursprungsland
5. (Wieder-)Ausfuhrland
A
6. Beschreibung der Exemplare (einschl. Herkunftscode und Nummer des (Wieder-)Ausfuhrdokuments für in CITES-Anhang III aufgeführte Arten)
7. Nettomasse (kg)
8. Menge
9. Wissenschaftlicher Artname
10. CITES-Anhang
11. Üblicher Artname
12. EU-Anhang
B
6. Beschreibung der Exemplare (einschl. Herkunftscode und Nummer des (Wieder-)Ausfuhrdokuments für in CITES-Anhang III aufgeführte Arten)
7. Nettomasse (kg)
8. Menge
9. Wissenschaftlicher Artname
10. CITES-Anhang
11. Üblicher Artname
12. EU-Anhang
C
6. Beschreibung der Exemplare (einschl. Herkunftscode und Nummer des (Wieder-)Ausfuhrdokuments für in CITES-Anhang III aufgeführte Arten)
7. Nettomasse (kg)
8. Menge
9. Wissenschaftlicher Artname
10. CITES-Anhang
11. Üblicher Artname
12. EU-Anhang
D
7. Nettomasse (kg)
8. Menge
9. Wissenschaftlicher Artname
10. CITES-Anhang
11. Üblicher Artname
12. EU-Anhang
E
6. Beschreibung der Exemplare (einschl. Herkunftscode und Nummer des (Wieder-)Ausfuhrdokuments für in CITES-Anhang III aufgeführte Arten)
7. Nettomasse (kg)
8. Menge
9. Wissenschaftlicher Artname
10. CITES-Anhang
11. Üblicher Artname
12. EU-Anhang
F
6. Beschreibung der Exemplare (einschl. Herkunftscode und Nummer des (Wieder-)Ausfuhrdokuments für in CITES-Anhang III aufgeführte Arten)
7. Nettomasse (kg)
8. Menge
9. Wissenschaftlicher Artname
10. CITES-Anhang
11. Üblicher Artname
12. EU-Anhang
13. Für oben genannte Exemplare der in CITES-Anhang III aufgeführten Arten sind die erforderlichen Unterlagen aus dem (Wieder-)Ausfuhrland beigefügt
14. Amtlicher Stempel der Grenzzollstelle:
ORIGINAL
1
1
Unterschrift des Einführers oder seines bevollmächtigten Vertreters
1. Vollständiger Name und Anschrift des Einführers oder seines befugten Vertreters.
4. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.
5. Nur auszufüllen, wenn die Exemplare nicht aus dem Ursprungsland eingeführt wurden.
6. Die Beschreibung muss möglichst genau sein.
9. Der wissenschaftliche Name muss dem in Anhang C oder D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 entsprechen.
10. Für Exemplare von Arten im CITES-Anhang III ist „III“ anzugeben.
12. Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs (C oder D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97, in dem die Art aufgeführt ist.
13. Der Einführer muss bei der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Europäische Union das unterzeichnete Original (Formblatt Nr. 1) und die „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) einreichen, gegebenenfalls mit den in Anhang III von CITES geforderten Unterlagen aus dem (Wieder-)Ausfuhrland.
14. Die Zollstelle übermittelt das abgestempelte Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde ihres Landes und gibt die abgestempelte „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) dem Einführer oder seinem befugten Vertreter zurück.
EUROPÄISCHE UNION
1. Einführer
EINFUHRMELDUNG
Nr.
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
2. Einfuhrmitgliedstaat
3. Einfuhrdatum
4. Ursprungsland
5. (Wieder-)Ausfuhrland
A
6. Beschreibung der Exemplare (einschl. Herkunftscode und Nummer des (Wieder-)Ausfuhrdokuments für in CITES-Anhang III aufgeführte Arten)
7. Nettomasse (kg)
8. Menge
9. Wissenschaftlicher Artname
10. CITES-Anhang
11. Üblicher Artname
12. EU-Anhang
B
6. Beschreibung der Exemplare (einschl. Herkunftscode und Nummer des (Wieder-)Ausfuhrdokuments für in CITES-Anhang III aufgeführte Arten)
7. Nettomasse (kg)
8. Menge
9. Wissenschaftlicher Artname
10. CITES-Anhang
11. Üblicher Artname
12. EU-Anhang
C
6. Beschreibung der Exemplare (einschl. Herkunftscode und Nummer des (Wieder-)Ausfuhrdokuments für in CITES-Anhang III aufgeführte Arten)
7. Nettomasse (kg)
8. Menge
9. Wissenschaftlicher Artname
10. CITES-Anhang
11. Üblicher Artname
12. EU-Anhang
D
6. Beschreibung der Exemplare (einschl. Herkunftscode und Nummer des (Wieder-)Ausfuhrdokuments für in CITES-Anhang III aufgeführte Arten)
7. Nettomasse (kg)
8. Menge
9. Wissenschaftlicher Artname
10. CITES-Anhang
11. Üblicher Artname
12. EU-Anhang
E
6. Beschreibung der Exemplare (einschl. Herkunftscode und Nummer des (Wieder-)Ausfuhrdokuments für in CITES-Anhang III aufgeführte Arten)
7. Nettomasse (kg)
8. Menge
9. Wissenschaftlicher Artname
10. CITES-Anhang
11. Üblicher Artname
12. EU-Anhang
F
6. Beschreibung der Exemplare (einschl. Herkunftscode und Nummer des (Wieder-)Ausfuhrdokuments für in CITES-Anhang III aufgeführte Arten)
7. Nettomasse (kg)
8. Menge
9. Wissenschaftlicher Artname
10. CITES-Anhang
11. Üblicher Artname
12. EU-Anhang
13. Für oben genannte Exemplare der in CITES-Anhang III aufgeführten Arten sind die erforderlichen Unterlagen aus dem (Wieder-)Ausfuhrland beigefügt
14. Amtlicher Stempel der Grenzzollstelle:
KOPIE für den Einführer
2
2
Unterschrift des Einführers oder seines bevollmächtigten Vertreters
1. Vollständiger Name und Anschrift des Einführers oder seines befugten Vertreters.
4. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.
5. Nur auszufüllen, wenn die Exemplare nicht aus dem Ursprungsland eingeführt wurden.
6. Die Beschreibung muss möglichst genau sein.
9. Der wissenschaftliche Name muss dem in Anhang C oder D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 entsprechen.
10. Für Exemplare von Arten im CITES-Anhang III ist „III“ anzugeben.
12. Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs (C oder D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97, in dem die Art aufgeführt ist.
13. Der Einführer muss der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Europäische Union das unterzeichnete Original (Formblatt Nr. 1) und die „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) einreichen, gegebenenfalls mit den in Anhang III von CITES geforderten Unterlagen aus dem (Wieder-)Ausfuhrland.
14. Die Zollstelle übermittelt das abgestempelte Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde ihres Landes und gibt die abgestempelte „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) dem Einführer oder seinem befugten Vertreter zurück.
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