ANHANG I Anweisungen und Erläuterungen — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23. August 2012 mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission
EUROPÄISCHE UNION
1. Ausführer/Wiederausführer
GENEHMIGUNG/BESCHEINIGUNG
EINFUHR
AUSFUHR
WIEDERAUSFUHR
SONSTIGES:
Nr.
2. Letzter Gültigkeitstag:
3. Einführer
Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen
4. (Wieder-)Ausfuhrland
5. Einfuhrland
6. Ort, an dem lebende Exemplare der in Anhang A aufgeführten Arten gehalten werden dürfen
7. Ausstellende Vollzugsbehörde
8. Beschreibung der Exemplare (einschl. Kennzeichen, Geschlecht/Geburtsdatum von lebenden Tieren)
9. Nettomasse (kg)
10. Menge
11. CITES-Anhang
12. EU-Anhang
13. Herkunft
14. Zweck
15. Ursprungsland
16. Genehmigungs-Nr.
17. Ausstellungsdatum
18. Letztes Wiederausfuhrland
19. Bescheinigungs-Nr.
20. Ausstellungsdatum
21. Wissenschaftlicher Artname
22. Üblicher Artname
23. Besondere Bedingungen
Diese Genehmigung/Bescheiniung ist nur gültig, wenn lebende Tiere unter Einhaltung der CITES-Leitlinien für den Transport und die Vorbereitung des Transports von lebenden Wildtieren oder, im Falle eines Lufttransports, der Vorschriften des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) für den Transport lebender Tiere befördert werden.
24. Die (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes
wurden der ausstellenden Behörde vorgelegt
müssen der Grenzstelle bei der Einfuhr vorgelegt werden
25. Die
Einfuhr
Ausfuhr
Wiederausfuhr
der oben beschriebenen Ware wird genehmigt.
Unterschrift und Stempel der Behörde:
Name des ausstellenden Beamten:
Ort und Datum der Ausstellung:
26. Frachtbrief/Luftfrachtbrief Nr.:
27. Nur von der Zollbehörde auszufüllen
Unterschrift und amtlicher Stempel:
Tatsächlich eingeführte od. (wieder-) ausgeführte Menge/Nettomasse (kg)
Anzahl der bei der Ankunft toten Tiere
Zolldokument
Typ:
Nummer:
Datum:
1
ORIGINAL
1
1. Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-)Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers.
2. Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung darf sechs Monate und diejenige einer Einfuhrgenehmigung zwölf Monate nicht übersteigen. Die Geltungsdauer einer Reisebescheinigung darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach dem letzten Tag der Geltungsdauer verfällt das Dokument und verliert seine Rechtsgültigkeit, das Original und alle Kopien davon sind vom Inhaber unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzusenden. Eine Einfuhrgenehmigung hat keine Gültigkeit, wenn ein entsprechendes CITES-Dokument aus dem (Wieder-)Ausfuhrland für die (Wieder-)Ausfuhr nach dem letzten Tag der Geltungsdauer benutzt oder wenn die Sendung mehr als sechs Monate nach dem Datum der Ausstellung der Genehmigung in die Europäische Union eingeführt wurde.
3. Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen freizulassen.
5. Bei Reisebescheinigungen freizulassen.
6. Im Fall von lebenden Exemplaren (mit Ausnahme von in Gefangenschaft gezüchteten oder künstlich vermehrten Exemplaren) von Arten in Anhang A kann die ausstellende Behörde den Ort vorschreiben, an dem sie zu halten sind, indem sie die diesbezüglichen Einzelheiten in diesem Feld angibt. Jede Beförderung an einen anderen Ort mit Ausnahme dringender tierärztlicher Behandlung unter der Bedingung, dass die Exemplare unmittelbar danach an den genehmigten Aufenthaltsort zurückgebracht werden, erfordert eine vorherige Genehmigung der zuständigen Vollzugsbehörde.
8. Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.
9/10. Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.
11. Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
12. Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
13. Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
W
der Natur entnommene Exemplare
R
in einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben
D
Tiere von Arten in Anhang A, in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken gezüchtet in gemäß der Entschließung Conf.12.10 (Rev. CoP15) in das Register des CITES-Sekretariats aufgenommenen Betrieben, und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Erzeugnisse daraus
A
zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Erzeugnisse daraus
C
in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
F
in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Erzeugnisse daraus
I
Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.
O
Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.
U
Herkunft unbekannt (ist zu begründen)
14. Zur Angabe des Zwecks, zu dem die Exemplare (wieder-)ausgeführt/eingeführt werden sollen, ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
B
Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung
E
Bildung
G
botanische Gärten
H
Jagdtrophäen
L
Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch
M
medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung)
N
Wiederansiedlung oder Auswilderung
P
persönliche Zwecke
Q
Zirkusse und Wanderausstellungen
S
wissenschaftliche Zwecke
T
kommerzielle Zwecke
Z
zoologische Gärten
15 bis 17. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten der Genehmigung in den Feldern 16 und 17 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.
18 bis 20. Das letzte Wiederausfuhrland ist im Fall einer Wiederausfuhrbescheinigung das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare vor der Wiederausfuhr aus der Europäischen Union eingeführt wurden. Im Fall einer Einfuhrgenehmigung ist es das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare eingeführt werden sollen. In den Feldern 19 und 20 sind die Einzelheiten der Wiederausfuhrbescheinigung anzugeben.
21. Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.
23 bis 25. Den Behörden vorbehalten.
26. Der Einführer/(Wieder-)Ausführer oder sein Agent müssen ggf. die Nummern des Fracht- oder Luftfrachtbriefs angeben.
27. Von der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Europäische Union oder am Ort der (Wieder-)Ausfuhr auszufüllen. Bei der Einfuhr ist das Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem Einführer zurückzusenden. Bei der (Wieder-)Ausfuhr ist die „Kopie zur Rücksendung an die ausstellende Vollzugsbehörde“ (Formblatt Nr. 3) vom Zoll an die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zurückzusenden, während das Original (Formblatt Nr. 1) und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem (Wieder-)Ausführer zurückzusenden sind.
EUROPÄISCHE UNION
1. Ausführer/Wiederausführer
GENEHMIGUNG/BESCHEINIGUNG
EINFUHR
AUSFUHR
WIEDERAUSFUHR
SONSTIGES:
Nr.
3. Einführer
Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen
4. (Wieder-)Ausfuhrland
5. Einfuhrland
6. Ort, an dem lebende Exemplare der in Anhang A aufgeführten Arten gehalten werden dürfen
7. Ausstellende Vollzugsbehörde
8. Beschreibung der Exemplare (einschl. Kennzeichen, Geschlecht/Geburtsdatum von lebenden Tieren)
9. Nettomasse (kg)
10. Menge
11. CITES-Anhang
12. EU-Anhang
13. Herkunft
14. Zweck
15. Ursprungsland
16. Genehmigungs-Nr.
17. Ausstellungsdatum
18. Letztes Wiederausfuhrland
19. Bescheinigungs-Nr.
20. Ausstellungsdatum
21. Wissenschaftlicher Artname
22. Üblicher Artname
23. Besondere Bedingungen
Diese Genehmigung/Bescheiniung ist nur gültig, wenn lebende Tiere unter Einhaltung der CITES-Leitlinien für den Transport und die Vorbereitung des Transports von lebenden Wildtieren oder, im Falle eines Lufttransports, der Vorschriften des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) für den Transport lebender Tiere befördert werden.
24. Die (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes
wurden der ausstellenden Behörde vorgelegt
müssen der Grenzstelle bei der Einfuhr vorgelegt werden
25. Die
Einfuhr
Ausfuhr
Wiederausfuhr
der oben beschriebenen Ware wird genehmigt.
Unterschrift und Stempel der Behörde:
Name des ausstellenden Beamten:
Ort und Datum der Ausstellung:
26. Frachtbrief/Luftfrachtbrief Nr.:
27. Nur von der Zollbehörde auszufüllen
Unterschrift und amtlicher Stempel:
Tatsächlich eingeführte od. (wieder-) ausgeführte Menge/Nettomasse (kg)
Anzahl der bei der Ankunft toten Tiere
Zolldokument
Typ:
Nummer:
Datum:
2
KOPIE für den Inhaber
2
1. Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-)Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers.
2. Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung darf sechs Monate und diejenige einer Einfuhrgenehmigung zwölf Monate nicht übersteigen. Die Geltungsdauer einer Reisebescheinigung darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach dem letzten Tag der Geltungsdauer verfällt das Dokument und verliert seine Rechtsgültigkeit, das Original und alle Kopien davon sind vom Inhaber unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzusenden. Eine Einfuhrgenehmigung hat keine Gültigkeit, wenn ein entsprechendes CITES-Dokument aus dem (Wieder-)Ausfuhrland für die (Wieder-)Ausfuhr nach dem letzten Tag der Geltungsdauer benutzt oder wenn die Sendung mehr als sechs Monate nach dem Datum der Ausstellung der Genehmigung in die Europäische Union eingeführt wurde.
3. Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen freizulassen.
5. Bei Reisebescheinigungen freizulassen.
6. Im Fall von lebenden Exemplaren (mit Ausnahme von in Gefangenschaft gezüchteten oder künstlich vermehrten Exemplaren) von Arten in Anhang A kann die ausstellende Behörde den Ort vorschreiben, an dem sie zu halten sind, indem sie die diesbezüglichen Einzelheiten in diesem Feld angibt. Jede Beförderung an einen anderen Ort mit Ausnahme dringender tierärztlicher Behandlung unter der Bedingung, dass die Exemplare unmittelbar danach an den genehmigten Aufenthaltsort zurückgebracht werden, erfordert eine vorherige Genehmigung der zuständigen Vollzugsbehörde.
8. Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.
9/10. Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.
11. Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
12. Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
13. Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
W
der Natur entnommene Exemplare
R
in einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben
D
Tiere von Arten in Anhang A, in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken gezüchtet in gemäß der Entschließung Conf.12.10 (Rev. CoP15) in das Register des CITES-Sekretariats aufgenommenen Betrieben, und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Erzeugnisse daraus
A
zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Erzeugnisse daraus
C
in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
F
in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Erzeugnisse daraus
I
Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.
O
Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.
U
Herkunft unbekannt (ist zu begründen)
14. Zur Angabe des Zwecks, zu dem die Exemplare (wieder-)ausgeführt/eingeführt werden sollen, ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
B
Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung
E
Bildung
G
botanische Gärten
H
Jagdtrophäen
L
Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch
M
medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung)
N
Wiederansiedlung oder Auswilderung
P
persönliche Zwecke
Q
Zirkusse und Wanderausstellungen
S
wissenschaftliche Zwecke
T
kommerzielle Zwecke
Z
zoologische Gärten
15 bis 17. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten der Genehmigung in den Feldern 16 und 17 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.
18 bis 20. Das letzte Wiederausfuhrland ist im Fall einer Wiederausfuhrbescheinigung das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare vor der Wiederausfuhr aus der Europäischen Union eingeführt wurden. Im Fall einer Einfuhrgenehmigung ist es das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare eingeführt werden sollen. In den Feldern 19 und 20 sind die Einzelheiten der Wiederausfuhrbescheinigung anzugeben.
21. Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.
23 bis 25. Den Behörden vorbehalten.
26. Der Einführer/(Wieder-)Ausführer oder sein Agent müssen ggf. die Nummern des Fracht- oder Luftfrachtbriefs angeben.
27. Von der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Europäische Union oder am Ort der (Wieder-)Ausfuhr auszufüllen. Bei der Einfuhr ist das Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem Einführer zurückzusenden. Bei der (Wieder-)Ausfuhr ist die „Kopie zur Rücksendung an die ausstellende Vollzugsbehörde“ (Formblatt Nr. 3) vom Zoll an die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zurückzusenden, während das Original (Formblatt Nr. 1) und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem (Wieder-)Ausführer zurückzusenden sind.
EUROPÄISCHE UNION
1. Ausführer/Wiederausführer
GENEHMIGUNG/BESCHEINIGUNG
EINFUHR
AUSFUHR
WIEDERAUSFUHR
SONSTIGES:
Nr.
2. Letzter Gültigkeitstag
3. Einführer
Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen
4. (Wieder-)Ausfuhrland
5. Einfuhrland
6. Ort, an dem lebende Exemplare der in Anhang A aufgeführten Arten gehalten werden dürfen
7. Ausstellende Vollzugsbehörde
8. Beschreibung der Exemplare (einschl. Kennzeichen, Geschlecht/Geburtsdatum von lebenden Tieren)
9. Nettomasse (kg)
10. Menge
11. CITES-Anhang
12. EU-Anhang
13. Herkunft
14. Zweck
15. Ursprungsland
16. Genehmigungs-Nr.
17. Ausstellungsdatum
18. Letztes Wiederausfuhrland
19. Bescheinigungs-Nr.
20. Ausstellungsdatum
21. Wissenschaftlicher Artname
22. Üblicher Artname
23. Besondere Bedingungen
Diese Genehmigung/Bescheiniung ist nur gültig, wenn lebende Tiere unter Einhaltung der CITES-Leitlinien für den Transport und die Vorbereitung des Transports von lebenden Wildtieren oder, im Falle eines Lufttransports, der Vorschriften des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) für den Transport lebender Tiere befördert werden.
24. Die (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-) Ausfuhrlandes
wurden der ausstellenden Behörde vorgelegt
müssen der Grenzstelle bei der Einfuhr vorgelegt werden
25. Die
Einfuhr
Ausfuhr
Wiederausfuhr
der oben beschriebenen Ware wird genehmigt.
Unterschrift und Stempel der Behörde:
Name des ausstellenden Beamten:
Ort und Datum der Ausstellung:
26. Frachtbrief/Luftfrachtbrief Nr.:
27. Nur von der Zollbehörde auszufüllen
Unterschrift und amtlicher Stempel:
Tatsächlich eingeführte od. (wieder-) ausgeführte Menge/Nettomasse (kg)
Anzahl der bei der Ankunft toten Tiere
Zolldokument
Typ:
Nummer:
Datum:
3
KOPIE zur Rücksendung an die ausstellende Vollzugsbehörde *
3
* Im Fall einer Einfuhrgenehmigung für Exemplare der in Anhang I von CITES aufgeführten Arten kann diese Kopie dem Antragsteller zur Vorlage bei der Vollzugsbehörde des (Wieder-)Ausfuhrlandes zurückgesandt werden.
1. Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-)Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers.
2. Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung darf sechs Monate und diejenige einer Einfuhrgenehmigung zwölf Monate nicht übersteigen. Die Geltungsdauer einer Reisebescheinigung darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach dem letzten Tag der Geltungsdauer verfällt das Dokument und verliert seine Rechtsgültigkeit, das Original und alle Kopien davon sind vom Inhaber unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzusenden. Eine Einfuhrgenehmigung hat keine Gültigkeit, wenn ein entsprechendes CITES-Dokument aus dem (Wieder-)Ausfuhrland für die (Wieder-)Ausfuhr nach dem letzten Tag der Geltungsdauer benutzt oder wenn die Sendung mehr als sechs Monate nach dem Datum der Ausstellung der Genehmigung in die Europäische Union eingeführt wurde.
3. Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen freizulassen.
5. Bei Reisebescheinigungen freizulassen.
6. Im Fall von lebenden Exemplaren (mit Ausnahme von in Gefangenschaft gezüchteten oder künstlich vermehrten Exemplaren) von Arten in Anhang A kann die ausstellende Behörde den Ort vorschreiben, an dem sie zu halten sind, indem sie die diesbezüglichen Einzelheiten in diesem Feld angibt. Jede Beförderung an einen anderen Ort mit Ausnahme dringender tierärztlicher Behandlung unter der Bedingung, dass die Exemplare unmittelbar danach an den genehmigten Aufenthaltsort zurückgebracht werden, erfordert eine vorherige Genehmigung der zuständigen Vollzugsbehörde.
8. Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.
9/10. Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.
11. Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
12. Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
13. Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
W
der Natur entnommene Exemplare
R
in einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben
D
Tiere von Arten in Anhang A, in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken gezüchtet in gemäß der Entschließung Conf.12.10 (Rev. CoP15) in das Register des CITES-Sekretariats aufgenommenen Betrieben, und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Erzeugnisse daraus
A
zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Erzeugnisse daraus
C
in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
F
in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Erzeugnisse daraus
I
Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.
O
Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.
U
Herkunft unbekannt (ist zu begründen)
14. Zur Angabe des Zwecks, zu dem die Exemplare (wieder-)ausgeführt/eingeführt werden sollen, ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
B
Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung
E
Bildung
G
botanische Gärten
H
Jagdtrophäen
L
Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch
M
medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung)
N
Wiederansiedlung oder Auswilderung
P
persönliche Zwecke
Q
Zirkusse und Wanderausstellungen
S
wissenschaftliche Zwecke
T
kommerzielle Zwecke
Z
zoologische Gärten
15 bis 17. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten der Genehmigung in den Feldern 16 und 17 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.
18 bis 20. Das letzte Wiederausfuhrland ist im Fall einer Wiederausfuhrbescheinigung das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare vor der Wiederausfuhr aus der Europäischen Union eingeführt wurden. Im Fall einer Einfuhrgenehmigung ist es das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare eingeführt werden sollen. In den Feldern 19 und 20 sind die Einzelheiten der Wiederausfuhrbescheinigung anzugeben.
21. Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.
23 bis 25. Den Behörden vorbehalten.
26. Der Einführer/(Wieder-)Ausführer oder sein Agent müssen ggf. die Nummern des Fracht- oder Luftfrachtbriefs angeben.
27. Von der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Europäische Union oder am Ort der (Wieder-)Ausfuhr auszufüllen. Bei der Einfuhr ist das Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem Einführer zurückzusenden. Bei der (Wieder-)Ausfuhr ist die „Kopie zur Rücksendung an die ausstellende Vollzugsbehörde“ (Formblatt Nr. 3) vom Zoll an die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zurückzusenden, während das Original (Formblatt Nr. 1) und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem (Wieder-)Ausführer zurückzusenden sind.
EUROPÄISCHE UNION
1. Ausführer/Wiederausführer
GENEHMIGUNG/BESCHEINIGUNG
EINFUHR
AUSFUHR
WIEDERAUSFUHR
SONSTIGES:
Nr.
2. Letzter Gültigkeitstag:
3. Einführer
Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen
4. (Wieder-)Ausfuhrland
5. Einfuhrland
6. Ort, an dem lebende Exemplare der in Anhang A aufgeführten Arten gehalten werden dürfen
7. Ausstellende Vollzugsbehörde
8. Beschreibung der Exemplare (einschl. Kennzeichen, Geschlecht/Geburtsdatum von lebenden Tieren)
9. Nettomasse (kg)
10. Menge
11. CITES-Anhang
12. EU-Anhang
13. Herkunft
14. Zweck
15. Ursprungsland
16. Genehmigungs-Nr.
17. Ausstellungsdatum
18. Letztes Wiederausfuhrland
19. Bescheinigungs-Nr.
20. Ausstellungsdatum
21. Wissenschaftlicher Artname
22. Üblicher Artname
23. Besondere Bedingungen
Diese Genehmigung/Bescheiniung ist nur gültig, wenn lebende Tiere unter Einhaltung der CITES-Leitlinien für den Transport und die Vorbereitung des Transports von lebenden Wildtieren oder, im Falle eines Lufttransports, der Vorschriften des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) für den Transport lebender Tiere befördert werden.
24. Die (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes
wurden der ausstellenden Behörde vorgelegt
müssen der Grenzstelle bei der Einfuhr vorgelegt werden
25. Die
Einfuhr
Ausfuhr
Wiederausfuhr
der oben beschriebenen Ware wird genehmigt.
Unterschrift und Stempel der Behörde:
Name des ausstellenden Beamten:
Ort und Datum der Ausstellung:
26. Frachtbrief/Luftfrachtbrief Nr.:
27. Nur von der Zollbehörde auszufüllen
Unterschrift und amtlicher Stempel:
Tatsächlich eingeführte od. (wieder-) ausgeführte Menge/Nettomasse (kg)
Anzahl der bei der Ankunft toten Tiere
Zolldokument
Typ:
Nummer:
Datum:
4
KOPIE für die ausstellende Vollzugsbehörde
4
EUROPÄISCHE UNION
1. Ausführer/Wiederausführer
GENEHMIGUNG/BESCHEINIGUNG
EINFUHR
AUSFUHR
WIEDERAUSFUHR
SONSTIGES:
3. Einführer
Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen
4. (Wieder-)Ausfuhrland
5. Einfuhrland
6. Ort, an dem lebende Exemplare der in Anhang A aufgeführten Arten gehalten werden dürfen
7. Ausstellende Vollzugsbehörde
8. Beschreibung der Exemplare (einschl. Kennzeichen, Geschlecht/Geburtsdatum von lebenden Tieren)
9. Nettomasse (kg)
10. Menge
11. CITES-Anhang
12. EU-Anhang
13. Herkunft
14. Zweck
15. Ursprungsland
16. Genehmigungs-Nr.
17. Ausstellungsdatum
18. Letztes Wiederausfuhrland
19. Bescheinigungs-Nr.
20. Ausstellungsdatum
21. Wissenschaftlicher Artname
22. Üblicher Artname
23. Ich beantrage hiermit die oben genannte Genehmigung/Bescheinigung.
Bemerkungen (z.B. zum Zweck der Einfuhr, Einzelheiten der Unterbringung lebender Exemplare usw.)
Die erforderlichen Belege und Beweismittel sind beigefügt. Ich erkläre hiermit, dass ich alle obigen Angaben ordnungsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Ich erkläre, dass bisher kein Antrag auf eine Genehmigung/Bescheinigung für die oben genannten Exemplare abgelehnt wurde.
Unterschrift
Name des Antragstellers
Lebende Tiere werden unter Einhaltung der CITES-Leitlinien für den Transport und die Vorbereitung des Transports von lebenden Wildtieren oder, im Fall eines Lufttransports, der Vorschriften des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) für den Transport lebender Tiere befördert.
Ort und Datum
5
ANTRAG
5
1. Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-)Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers.
2. Entfällt.
3. Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen freizulassen.
5. Bei Reisebescheinigungen freizulassen.
6. Nur auf dem Antragsformular auszufüllen für lebende Exemplare der Arten des Anhangs A, die nicht in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt worden sind.
8. Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.
9/10. Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.
11. Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Beantragung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
12. Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Beantragung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
13. Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
W
der Natur entnommene Exemplare
R
in einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben
D
Tiere von Arten in Anhang A, in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken gezüchtet in gemäß der Entschließung Conf.12.10 (Rev. CoP15) in das Register des CITES-Sekretariats aufgenommenen Betrieben, und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Erzeugnisse daraus
A
zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Erzeugnisse daraus
C
in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
F
in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Erzeugnisse daraus
I
Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.
O
Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.
U
Herkunft unbekannt (ist zu begründen)
14. Zur Angabe des Zwecks, zu dem die Exemplare (wieder-)ausgeführt/eingeführt werden sollen, ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
B
Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung
E
Bildung
G
botanische Gärten
H
Jagdtrophäen
L
Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch
M
medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung)
N
Wiederansiedlung oder Auswilderung
P
persönliche Zwecke
Q
Zirkusse und Wanderausstellungen
S
wissenschaftliche Zwecke
T
kommerzielle Zwecke
Z
zoologische Gärten
15 bis 17. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten der Genehmigung in den Feldern 16 und 17 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.
18 bis 20. Das letzte Wiederausfuhrland ist im Fall einer Wiederausfuhrbescheinigung das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare vor der Wiederausfuhr aus der Europäischen Union eingeführt wurden. Im Fall einer Einfuhrgenehmigung ist es das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare eingeführt werden sollen. In den Feldern 19 und 20 sind die Einzelheiten der Wiederausfuhrbescheinigung anzugeben.
21. Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.
23. Es sind möglichst viele Einzelheiten anzugeben. Das Fehlen von oben geforderten Informationen ist zu begründen.
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