Artikel 9 Fristen — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012 der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit bei der Durchführung der Untersuchung legt die Agentur genaue Regeln für die Bestimmung der Fristen fest.
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