Artikel 8 Mündliche Anhörung — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012 der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
(1) Falls ein Zulassungsinhaber dies wünscht, erhält er von der Agentur die Gelegenheit, seine Argumente in einer Anhörung vorzutragen.
(2) Die Agentur kann erforderlichenfalls die nationalen Luftfahrtbehörden oder andere Personen zur Teilnahme an der Anhörung einladen.
(3) Die Anhörung ist nicht öffentlich. Jede Person kann allein oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört werden; dabei ist den berechtigten Interessen der Zulassungsinhaber und anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen Rechnung zu tragen.
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