Artikel 6 Freiwillige Einhaltung der Vorschriften — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012 der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL II VERSTOSSVERFAHREN
ABSCHNITT 1 Untersuchung
Artikel 6 Freiwillige Einhaltung der Vorschriften
Rückverweise
(1) Zum Zeitpunkt der Benachrichtigung über die Einleitung des Verstoßverfahrens oder zu einem späteren Zeitpunkt legt die Agentur eine Frist fest, innerhalb deren der Zulassungsinhaber schriftlich mitteilen kann, dass er die verletzten Vorschriften inzwischen freiwillig einhält, oder gegebenenfalls, dass er dies beabsichtigt. Kommt der Zulassungsinhaber den Vorschriften innerhalb der von der Agentur festgesetzten Frist freiwillig nach, stellt die Agentur das eingeleitete Verstoßverfahren ein.
Die Agentur ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene Antworten zu berücksichtigen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist darf in keinem Fall später enden als zu dem Zeitpunkt, zu dem die Agentur die Mitteilung der Beschwerdepunkte nach Artikel 7 übermittelt.
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