Artikel 25 Verjährungsfristen für die Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012 der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL III AKTENEINSICHT, RECHTSBEISTAND, VERTRAULICHKEIT UND ZEITLICHE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT 2 Zeitliche Bestimmungen
Artikel 25 Verjährungsfristen für die Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern
(1) Das Recht auf Einleitung eines Einziehungsverfahrens erlischt ein Jahr, nachdem der Beschluss gemäß Artikel 13 oder Artikel 16 rechtskräftig geworden ist.
(2) Jede auf Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission führt zur Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Einziehung der Geldbußen oder Zwangsgelder.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von neuem.
(4) Die Verjährungsfrist für die Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern ruht,
a) solange eine Zahlungsfrist bewilligt ist,
b) solange die Einziehung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden