Artikel 24 Verjährungsfristen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012 der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL III AKTENEINSICHT, RECHTSBEISTAND, VERTRAULICHKEIT UND ZEITLICHE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT 2 Zeitliche Bestimmungen
Artikel 24 Verjährungsfristen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern
(1) Das Recht der Kommission, einen Beschluss über die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern gemäß Artikel 13 zu erlassen, erlischt nach fünf Jahren.
Das Recht der Kommission, Beschlüsse über Zwangsgelder gemäß Artikel 16 zu erlassen, erlischt nach drei Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Verstoß begangen worden ist. Bei dauernden oder wiederholten Verstößen beginnt die Verjährungsfrist jedoch erst mit dem Tag, an dem der Verstoß beendet ist.
(2) Jede Maßnahme der Kommission oder der Agentur im Zusammenhang mit der Untersuchung eines Verstoßes oder mit einem Verstoßverfahren führt zu einer Unterbrechung der in Absatz 1 genannten Verjährungsfristen. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Maßnahme dem Zulassungsinhaber bekannt gegeben wird.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von neuem. Die Verjährungsfrist entspricht jedoch höchstens der doppelten ursprünglichen Verjährungsfrist, es sei denn, die Frist ist gemäß Absatz 4 ausgesetzt. In diesen Fällen verlängert sich die Verjährungsfrist um den Zeitraum, in dem die Verjährung ausgesetzt ist.
(4) Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Zwangsgeldern wird ausgesetzt, solange der Beschluss der Kommission Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist.
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