Artikel 23 Anwendung von Fristen — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012 der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL III AKTENEINSICHT, RECHTSBEISTAND, VERTRAULICHKEIT UND ZEITLICHE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT 2 Zeitliche Bestimmungen
Artikel 23 Anwendung von Fristen
(1) Die Fristen gemäß dieser Verordnung laufen ab dem Tag nach Eingang einer Mitteilung oder nach deren persönlicher Zustellung.
Wird der Zulassungsinhaber aufgefordert, binnen einer Frist Stellungnahmen oder Informationen zu übermitteln, gilt die Frist als gewahrt, wenn die Übermittlung vor Ablauf der jeweils geltenden Frist per Einschreiben erfolgt.
(2) Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so wird sie bis zum Ende des folgenden Arbeitstages verlängert.
(3) Bei der Festlegung der in dieser Verordnung genannten Fristen tragen die Kommission oder die Agentur dem für die Vorbereitung der Übermittlung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falls Rechnung.
(4) Die Fristen können gegebenenfalls auf begründeten Antrag vor Ablauf der ursprünglich festgelegten Frist verlängert werden.
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