Artikel 21 Rechtsbeistand — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012 der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
Der Zulassungsinhaber hat während des Verstoßverfahrens Recht auf juristischen Beistand.
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