Artikel 18 Überlagerung von Verfahren — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012 der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL II VERSTOSSVERFAHREN
ABSCHNITT 4 Mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit
Artikel 18 Überlagerung von Verfahren
Bei der Einleitung und Durchführung des Verstoßverfahrens berücksichtigen die Kommission und die Agentur folgende Verfahren:
a) alle von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland bereits gegen denselben Zulassungsinhaber eingeleitete oder abgeschlossene Verstoßverfahren, die die auf derselben Rechtsgrundlage und demselben Sachverhalt beruhen, und
b) alle von der Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 aufgrund derselben Rechtsgrundlage und desselben Sachverhalts gegen denselben Zulassungsinhaber eingeleitete Verfahren, mit dem Ziel, die jeweilige Zulassung zu ändern, zu beschränken, auszusetzen oder zu widerrufen.
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