Artikel 17 Verfahrensweise — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012 der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL II VERSTOSSVERFAHREN
ABSCHNITT 4 Mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit
Artikel 17 Verfahrensweise
Rückverweise
Gedenkt die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 16 Absatz 1 zu fassen, gibt sie dies zunächst dem Zulassungsinhaber schriftlich bekannt und setzt diesem eine Frist für die Einreichung seiner schriftlichen Stellungnahme bei der Kommission.
Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene schriftliche Stellungnahmen zu berücksichtigen.
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