Artikel 15 Kriterien für die Anwendung und Bemessung von Geldbußen und Zwangsgeldern — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012 der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL II VERSTOSSVERFAHREN
ABSCHNITT 3 Beschlüsse über Geldbußen und Zwangsgelder
Artikel 15 Kriterien für die Anwendung und Bemessung von Geldbußen und Zwangsgeldern
Rückverweise
(1) Bei der Entscheidung, ob Geldbußen und Zwangsgelder verhängt werden sollen, und bei der Festlegung der Höhe dieser Geldbußen und Zwangsgelder lässt sich die Kommission von den Grundsätzen der Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung leiten.
(2) Im Einzelfall berücksichtigt die Kommission gegebenenfalls folgende Umstände:
a) Schwere und Auswirkungen des Verstoßes, insbesondere seine Folgen für Sicherheit und Umwelt,
b) einerseits, wieviel Sorgfalt und Bereitschaft zur Zusammenarbeit der Zulassungsinhaber bei der Aufdeckung des Verstoßes und der Anwendung der Abhilfemaßnahmen oder im Laufe des Verstoßverfahrens unter Beweis gestellt hat, oder andererseits, ob der Zulassungsinhaber die Aufdeckung eines Verstoßes und die Durchführung des Verstoßverfahrens behindert hat und ob er gegebenenfalls Aufforderungen nicht Folge geleistet hat, die die Agentur, die Kommission oder eine nationale Luftfahrtbehörde im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung an ihn gerichtet haben;
c) einerseits die Redlichkeit des Zulassungsinhabers bei der Auslegung und Erfüllung der Verpflichtungen für Zulassungsinhaber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 bzw. deren Durchführungsbestimmungen, oder andererseits mögliche Belege für eine vorsätzliche Täuschung seitens des Zulassungsinhabers;
d) den jeweils vorliegenden Umsatz und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des betroffenen Zulassungsinhabers;
e) die Notwendigkeit, vorläufige Maßnahmen oder Sofortmaßnahmen zu ergreifen;
f) die Wiederholung, Häufigkeit oder Dauer des Verstoßes vonseiten des Zulassungsinhabers;
(3) Bei der Bemessung der Geldbuße oder des Zwangsgeldes berücksichtigt die Kommission alle gegebenenfalls bereits auf nationaler Ebene oder durch die Agentur aufgrund derselben Rechtsgrundlage und desselben Sachverhalts gegen den Zulassungsinhaber ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen.
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