Artikel 14 Inhalt des Beschlusses — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012 der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL II VERSTOSSVERFAHREN
ABSCHNITT 3 Beschlüsse über Geldbußen und Zwangsgelder
Artikel 14 Inhalt des Beschlusses
(1) Der Beschluss gemäß Artikel 13 beruht ausschließlich auf Gründen, zu denen der Zulassungsinhaber der Kommission gegenüber Stellung nehmen konnte.
(2) Die Kommission klärt den Zulassungsinhaber über die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe auf.
(3) Die Kommission informiert die die Mitgliedstaaten und die Agentur über die Beschlussfassung.
(4) Bei der Veröffentlichung von Einzelheiten ihres Beschlusses und der Unterrichtung der Mitgliedstaaten trägt die Kommission den berechtigten Interessen der Zulassungsinhaber und anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.
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