Artikel 13 Geldbußen und Zwangsgelder, Höchstbeträge — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012 der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL II VERSTOSSVERFAHREN
ABSCHNITT 3 Beschlüsse über Geldbußen und Zwangsgelder
Artikel 13 Geldbußen und Zwangsgelder, Höchstbeträge
(1) Stellt die Kommission im Anschluss an den in Abschnitt 2 beschriebenen Beschlussfassungsprozess fest, dass der Zulassungsinhaber vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder deren Durchführungsbestimmungen verstoßen hat, kann sie einen Beschluss erlassen, mit der sie eine Geldbuße von höchstens 4 % der Jahreseinnahmen oder des Jahresumsatzes des Zulassungsinhabers im vorausgegangenen Geschäftsjahr verhängt.
(2) Hat der Zulassungsinhaber zum Zeitpunkt der in Absatz 1 genannten Beschlussfassung den Verstoß nicht eingestellt, kann die Kommission mit dem diesbezüglichen Beschluss ein Zwangsgeld pro Tag von höchstens 2,5 % der durchschnittlichen Tageseinnahmen oder des durchschnittlichen Tagesumsatzes des Zulassungsinhabers im vorausgegangenen Geschäftsjahr verhängen.
Diese Zwangsgelder können für den Zeitraum vom Zeitpunkt der Mitteilung des Beschlusses bis zur Einstellung des Verstoßes verhängt werden.
(3) Als vorausgegangenes Geschäftsjahr im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt das Geschäftsjahr, das dem Datum des in Absatz 1 genannten Beschlusses vorausgeht.
(4) Bei den Geldbußen und Zwangsgeldern handelt es sich um Verwaltungssanktionen.
(5) Der Geldbußen und Zwangsgelder verhängende Beschluss ist vollstreckbar.
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