Artikel 11 Aufforderung zur Übermittlung von Informationen — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012 der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL II VERSTOSSVERFAHREN
ABSCHNITT 2 Beschlussfassung
Artikel 11 Aufforderung zur Übermittlung von Informationen
(1) Beschließt die Kommission nach Eingang eines Antrags der Agentur gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b, das Verstoßverfahren fortzusetzen, kann sie den Zulassungsinhaber auf schriftlichem Wege auffordern, schriftliche oder mündliche Erklärungen abzugeben, Angaben zu machen oder Dokumente zu liefern. In diesem Fall unterrichtet die Kommission den Zulassungsinhaber über die Zwangsgelder, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c und d verhängt werden können, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt oder wenn er falsche oder irreführende Angaben macht.
Die Kommission kann ferner die Agentur, nationale Luftfahrtbehörden oder jede juristische oder natürliche Person auffordern, Auskünfte über den mutmaßlichen Verstoß zu erteilen.
(2) Die Kommission stellt sicher, dass der Zulassungsinhaber alle schriftlichen Erklärungen, Angaben und Dokumente zur Unterstützung seines Standpunktes vorlegen kann. Der Zulassungsinhaber kann eine mündliche Anhörung beantragen, die Kommission hat jedoch das Recht, einem solchen Antrag nur dann stattzugeben, wenn sie es für erforderlich hält.
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