Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012 der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Rückverweise
(1) Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt betreffend die Kriterien zur Festlegung der Höhe der Geldbußen oder Zwangsgelder, die Untersuchungsverfahren, damit verbundene Maßnahmen und die Berichterstattung, sowie die Verfahrensregeln für die Beschlussfassung, unter anderem Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zur Akteneinsicht, zur Rechtsvertretung, zur Vertraulichkeit und zu den zeitlichen Regelungen sowie zur Bemessung und Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern.
(2) Diese Verordnung gilt für die Verhängung:
a) von Geldbußen gegen Personen und Unternehmen, die über eine Zulassung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit („die Agentur“) verfügen („Zulassungsinhaber“) und vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder deren Durchführungsbestimmungen zuwidergehandelt haben, sofern die Interessen der Union betroffen sind,
b) von Zwangsgeldern gegen die in Buchstabe a genannten Zulassungsinhaber, um diese zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 bzw. deren Durchführungsbestimmungen anzuhalten.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr…