Artikel 7 Mit Genehmigung oder auf Antrag einer Justizbehörde erhaltene Informationen oder Unterlagen — Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 7 Mit Genehmigung oder auf Antrag einer Justizbehörde erhaltene Informationen oder Unterlagen
(1) Die Übermittlung von Informationen oder Unterlagen, die eine zuständige Behörde mit Genehmigung oder auf Antrag einer Justizbehörde erhalten hat, an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Justizbehörde, sofern eine solche Genehmigung nach nationalem Recht vorgeschrieben ist.
(2) Verweigert die Justizbehörde im Falle eines Auskunftsersuchens der ersuchten Behörde eine solche Genehmigung, so setzt diese die ersuchende Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 5 hiervon in Kenntnis.
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