EU-RechtVerordnungenZusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der VerbrauchsteuernKAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGENArtikel 6

Artikel 6 Pflichten des zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros, der Verbindungsstellen und der zuständigen Beamten

In Kraft seit 28. Mai 2012
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