Artikel 4 Zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros und Verbindungsstellen — Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 4 Zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros und Verbindungsstellen
Rückverweise
(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats benennt ein zentrales Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro, das in ihrem Auftrag für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hinsichtlich der Verbrauchsteuervorschriften hauptverantwortlich zuständig ist. Sie setzt die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.
Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro kann darüber hinaus für die Zwecke dieser Verordnung als zuständige Stelle für den Kontakt mit der Kommission benannt werden.
(2) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann andere Verbindungsstellen als das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro mit einer auf den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften oder innerstaatlichen Grundsätzen beruhenden Zuständigkeit für den unmittelbaren Austausch von Informationen auf der Grundlage dieser Verordnung benennen.
Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro stellt sicher, dass die Liste dieser Stellen auf dem neuesten Stand gehalten und den zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht wird.
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