Artikel 38 Bilaterale Vereinbarungen — Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern
Gliederung
KAPITEL VI BEWERTUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 38 Bilaterale Vereinbarungen
Abgesehen von der Regelung von Einzelfällen unterrichten die zuständigen Behörden die Kommission unverzüglich über etwaige bilaterale Vereinbarungen in Bereichen, die unter diese Verordnung fallen. Die Kommission unterrichtet daraufhin die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.
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