Artikel 37 Berichterstattung an das Europäische Parlament und an den Rat — Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern
Gliederung
KAPITEL VI BEWERTUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 37 Berichterstattung an das Europäische Parlament und an den Rat
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Verordnung; dabei stützt sie sich insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.
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