Artikel 35 Verbrauchsteuerausschuss — Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern
Gliederung
KAPITEL VI BEWERTUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35 Verbrauchsteuerausschuss
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG eingesetzten Verbrauchsteuerausschuss unterstützt. Hierbei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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