Artikel 30 Beweiskraft der erhaltenen Informationen — Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern
Gliederung
KAPITEL V ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AMTSHILFE
Artikel 30 Beweiskraft der erhaltenen Informationen
Alle Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien oder Auszüge, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Einklang mit dieser Verordnung an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, können von den zuständigen Stellen dieses anderen Mitgliedstaats in gleicher Weise als Beweismittel verwendet werden wie entsprechende, von einer anderen inländischen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats zur Verfügung gestellte Unterlagen.
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