Artikel 3 Zuständige Behörden — Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 Zuständige Behörden
Rückverweise
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige Behörde, in deren Namen diese Verordnung angewandt wird. Er setzt die Kommission unverzüglich von der Benennung sowie von allen nachfolgenden Änderungen hierzu in Kenntnis.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
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