Artikel 29 Zugang zu Informationen aufgrund einer Ermächtigung durch die Kommission — Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern
Gliederung
KAPITEL V ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AMTSHILFE
Artikel 29 Zugang zu Informationen aufgrund einer Ermächtigung durch die Kommission
Personen, die von der Kommission ordnungsgemäß ermächtigt wurden, kann in dem Umfang Zugang zu den Informationen nach Artikel 28 Absatz 4 gewährt werden, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung des CCN/CSI-Netzes und den Betrieb des Zentralverzeichnisses erforderlich ist.
Diese Personen unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Die derart zugänglichen Informationen sind als personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geschützt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden