EU-RechtVerordnungenZusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der VerbrauchsteuernKAPITEL V ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AMTSHILFEArtikel 28

Artikel 28 Geheimhaltung, Datenschutz und Verwendung der im Rahmen dieser Verordnung übermittelten Informationen

In Kraft seit 28. Mai 2012
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