Artikel 27 Mindestbetrag — Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern
Gliederung
KAPITEL V ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AMTSHILFE
Artikel 27 Mindestbetrag
(1) Für Amtshilfeersuchen kann eine Mindestschwelle festgelegt werden, die sich nach dem möglicherweise fälligen Verbrauchsteuerbetrag richtet.
(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Mindestschwelle nach Absatz 1 erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.
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