Artikel 26 Kosten — Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern
Gliederung
KAPITEL V ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AMTSHILFE
Artikel 26 Kosten
Die Mitgliedstaaten verzichten gegenseitig auf alle Ansprüche auf Erstattung der Kosten, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, mit Ausnahme von Ansprüchen betreffend an Sachverständige gezahlte Vergütungen.
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