Artikel 24 Qualität des Dienstes — Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern
Gliederung
KAPITEL V ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AMTSHILFE
Artikel 24 Qualität des Dienstes
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Teile des EDV-gestützten Systems, die für den in dieser Verordnung beschriebenen Informationsaustausch notwendig sind, einsatzbereit sind und angemessen gepflegt und weiterentwickelt werden.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten schließen eine Leistungsvereinbarung und vereinbaren ein Sicherheitskonzept für das EDV-gestützte System. Die Leistungsvereinbarung beschreibt die technische Qualität und den Umfang der von der Kommission und den Mitgliedstaaten zu erbringenden Dienstleistungen, um zu gewährleisten, dass alle Bereiche des EDV-gestützten Systems und der elektronischen Kommunikation sicher funktionieren und dass die Zuständigkeiten zur Weiterentwicklung des Systems angemessen zugeteilt sind.
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