Artikel 22 Durchführung — Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern
Gliederung
KAPITEL IV SPEICHERUNG UND AUSTAUSCH ELEKTRONISCHER INFORMATIONEN ÜBER WIRTSCHAFTSBETEILIGTE
Artikel 22 Durchführung
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung
a) der technischen Einzelheiten hinsichtlich der automatischen Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß Artikel 19 Absatz 1 und des Zentralverzeichnisses gemäß Artikel 19 Absatz 4;
b) der Vorschriften und Verfahren hinsichtlich des Zugangs zu den Angaben gemäß Artikel 20 Absatz 1 und der Korrektur dieser Angaben.
Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden