Artikel 21 Datenspeicherung — Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern
Gliederung
KAPITEL IV SPEICHERUNG UND AUSTAUSCH ELEKTRONISCHER INFORMATIONEN ÜBER WIRTSCHAFTSBETEILIGTE
Artikel 21 Datenspeicherung
(1) Um die Verwendung der Informationen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren zu ermöglichen, speichert jeder Mitgliedstaat die Angaben über die Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union und die Einträge der nationalen Verzeichnisse nach Artikel 19 mindestens fünf Jahre lang ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beförderung begonnen hat. Dieser Zeitraum kann für Informationen, die vor dem 1. Juli 2012 in den nationalen Verzeichnissen eingegeben waren, auf drei Jahre beschränkt werden.
(2) Die im EDV-gestützten System erfassten Daten werden so in dem System gespeichert, dass sie bei einem Auskunftsersuchen gemäß Artikel 8 abgerufen und im System weiterverarbeitet werden können.
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