EU-RechtVerordnungenZusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der VerbrauchsteuernKAPITEL IV SPEICHERUNG UND AUSTAUSCH ELEKTRONISCHER INFORMATIONEN ÜBER WIRTSCHAFTSBETEILIGTEArtikel 19

Artikel 19 Speicherung und Austausch von Informationen über die Zulassung von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern

In Kraft seit 28. Mai 2012
Up-to-date