Artikel 18 Begrenzung der Pflichten — Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern
Gliederung
KAPITEL III INFORMATIONSAUSTAUSCH OHNE VORHERIGES ERSUCHEN
Artikel 18 Begrenzung der Pflichten
Im Rahmen der Umsetzung dieses Kapitels ist ein Mitgliedstaat weder dazu gezwungen, Personen neue Pflichten zur Einholung von Informationen aufzuerlegen, noch dazu einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu betreiben.
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