Artikel 14 Ersuchen um Zustellung von Verwaltungsentscheidungen und -maßnahmen — Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern
Gliederung
KAPITEL II ZUSAMMENARBEIT AUF ERSUCHEN
Artikel 14 Ersuchen um Zustellung von Verwaltungsentscheidungen und -maßnahmen
Rückverweise
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde stellt die ersuchte Behörde dem Empfänger nach Maßgabe der für die Zustellung entsprechender Verwaltungsentscheidungen oder -maßnahmen in ihrem Mitgliedstaat anwendbaren Rechtsvorschriften alle Entscheidungen und Maßnahmen der Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats zu, die die Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften betreffen.
(2) Das in Absatz 1 genannte Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand der zuzustellenden Entscheidung oder Maßnahme sowie Namen und Anschrift des Empfängers und alle weiteren zur Identifizierung des Empfängers notwendigen Informationen.
(3) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des in Absatz 1 genannten Zustellungsersuchens unternommen wurde und an welchem Tag die Entscheidung oder Maßnahme dem Empfänger zugestellt wurde.
(4) Kann die ersuchte Behörde auf das in Absatz 1 genannte Zustellungsersuchen hin nicht tätig werden, teilt sie dies der ersuchenden Behörde innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ersuchens schriftlich mit.
Die ersuchte Behörde verweigert ein solches Ersuchen nicht aufgrund des Inhalts der zuzustellenden Entscheidung oder Maßnahme.
(5) Die ersuchende Behörde stellt ein Zustellungsersuchen nach diesem Artikel nur dann, wenn sie nicht in der Lage ist, die Zustellung an den Empfänger nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung der betreffenden Akte im ersuchenden Mitgliedstaat vorzunehmen, oder wenn die Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde.
(6) 16. März 2010
ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1.
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