Artikel 10 Übermittlung von Unterlagen — Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern
Gliederung
KAPITEL II ZUSAMMENARBEIT AUF ERSUCHEN
Artikel 10 Übermittlung von Unterlagen
(1) Dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Amtshilfedokument sind die jeweiligen Unterlagen gemäß Artikel 8 beizufügen.
Für den Fall, dass dies nicht möglich oder praktikabel ist, werden die Unterlagen auf elektronischem oder anderem Wege übermittelt.
(2) Die ersuchte Behörde ist nur dann zur Übermittlung von Urschriften verpflichtet, wenn diese für den von der ersuchenden Behörde verfolgten Zweck erforderlich sind und die geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde der Übermittlung nicht entgegenstehen.
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