Artikel 13 Übertragung von Befugnissen — Verordnung über den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum
Rückverweise
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 zur Änderung des Anhangs delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den technischen Fortschritt und Marktentwicklungen zu berücksichtigen.
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