Artikel 11 Sanktionen — Verordnung über den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten legen bis zum 1. Februar 2013 Regeln für die im Falle eines Verstoßes gegen diese Verordnung geltenden Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Regeln und Maßnahmen bis zum 1. August 2013 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Sanktionen werden nicht auf Verbraucher angewandt.
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