Artikel 42 Ausübung der Befugnisübertragung — Leerverkäufe von Wertpapieren
Gliederung
KAPITEL VII DELEGIERTE RECHTSAKTE
Artikel 42 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 7, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 5 sowie Artikel 30 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 7, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 5 sowie Artikel 30 tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab der Übermittlung des betreffenden Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat einen Widerspruch geäußert hat oder wenn vor Ablauf dieses Zeitraums das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keinen Widerspruch einlegen werden. Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert.
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